§ 1 Name, Sitz des und Logo des Fanclubs
Der am 19.12.2009 gegründete Fanclub trägt den Namen „Black Yellow Panther (Eifel Mosel Rhein)“ und hat seinen Sitz in 56814 Landkern.
Das Logo besteht aus einer „Panther-Tatze“ in Vereinsfarben dem Namen und dem Gründungsjahr des Fanclubs. Umrandet wird das ganze durch zwei Kornähren, welche die Eifelregion symbolisieren sollen.
§ 2 Zweck des Fanclubs
I. Der Fanclub besteht zu dem Zweck, die Mannschaft des BVB sowohl bei Heimspielen als auch bei Auswärtsspielen zu unterstützen.
II. Weiterhin soll sowohl ein kameradschaftlicher Zusammenhalt innerhalb des Fanclubs erreicht werden, der sich auch außerhalb von Fahrten zu Spielen ausdrücken soll. Dazu werden eigenständig Veranstaltungen organisiert.
III. Ein freundschaftlicher Kontakt zu anderen BVB – Fanclubs und einzelnen Fans ist ebenfalls anzustreben.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein/ Fanclub besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Kindern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, ab dem 18. Lebensjahr. Jugendliche sind Personen ab dem 14. Lebensjahr und als Kinder gelten Personen bis 14 Jahre.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 bis 79 des BGB.
Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, ob eine Person als geeignet angesehen wird oder nicht. Ungeeignet sind folgende Verhaltensweisen / Personen:
– Aktiv gewaltbereite Personen (aktiv bedeutet, dass die Person selbstständig körperliche Auseinandersetzungen mit Dritten anstrebt).
– Personen, die andere Straftatbestände des StGB verwirklichen außer § 185 StGB (Beleidigung), wenn für jeden Außenstehenden klar ersichtlich ist, dass man nicht die Einzelperson meint sondern gemeinhin den „Fan“ einer bestimmten Mannschaft.
– Personen, die sich nicht an die Verhaltensanweisungen des Vorstandes halten.
II. Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Fanclub endet mit dem Tod, dem Ausfüllen einer
schriftlichen Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der gesamte Vorstand in einer nichtöffentlichen Abstimmung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
3. Ausschlussgründe können aktiv durchgeführte Straftaten, Missachten der
Entscheidungen / Verhaltensanweisungen des Vorstandes, Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages (siehe § 5) oder eine vom Vorstand oder Mitgliedern festgestellte Inaktivität sein.
4. Weitere Ausschlussgründe ergeben sich aus dem gesunden Menschenverstand.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Aufgrund der hohen Organisationskosten des Vorstandes wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser deckt alle laufenden Kosten des Fanclubs, welche zur Organisation von Fahrten sowie etwaigen Veranstaltungen anfallen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Zahlbar ist der Beitrag am 01.07. jeden Jahres, bei Neueintritt erfolgt eine anteilige Zahlung die je nach Eintrittsdatum errechnet wird.
§ 5 Bezahlung / Rücktritt von Spielfahrten
I. Bezahlung der Spielfahrten und Eintrittskarten
Die Fahrt sowie die Eintrittskarte des jeweiligen Spieles muss unmittelbar nach Anmeldung zur Fahrt bezahlt werden, eine Reservierung für den Platz im Bus und die Eintrittskarte erfolgt erst nach Bezahlung beim Vorstand.
II. Rücktritt von einer Fahrt
Bei einem Rücktritt von weniger als 5 Tagen vor dem jeweiligen Spiel hat die Person folgende Gebühren zu entrichten:
Fahrt mit großem Bus (20 Plätze): 25 Euro / Fahrt mit 9er-Bus: 20 Euro
Diese Gebühren decken die Reservierung des Busses sowie die Treibstoffkosten welche nicht zu Lasten der Mitfahrer gehen sollen.
Für die Eintrittskarte wird nur im Falle eines Werktagspieles eine Gebühr erhoben.
Sollte ein nach Rücktritt freigewordener Platz durch einen „Nachzügler“ besetzt werden, muss die zurückgetretene Person keine Gebühren bezahlen.
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